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Statuten |
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Die Statuten der Genossenschaft Hallenbad Minster
vom 29. Mai 2010. I. Firma, Sitz Art. 1 Unter der Firma «Genossenschaft Hallenbad Minster» besteht mit Sitz in 8842 Unteriberg SZ eine Genossenschaft nach Art. 828ff. OR und den nachfolgenden Statuten. II. Zweck Art. 2 Die Genossenschaft bezweckt im Interesse ihrer Mitglieder die langfristige Erhaltung des Hallenbads Minster als ganzjährig betriebene öffentliche Anlage für die Benützung durch die Bevölkerung und die Besucher der Region Ybrig-Einsiedeln. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Genossenschaft, das Hallenbad Minster (ohne Restaurant und Hotelbetrieb) mit den betriebsnotwendigen Räumen, Infrastrukturen und Aussenanlagen von den Eheleuten Heinrich und Salesia Jäger, Guggelsstrasse 7, 8842 Unteriberg, im Stockwerkeigentum zum Höchstpreis von Fr. 325'000.- zu übernehmen. Nach der Übernahme ist die Genossenschaft besorgt für die Sanierung, den Betrieb und den Unterhalt des Hallenbads. Die Genossenschaft fördert den Schwimmsport in der Region Ybrig-Einsiedeln. III. Grundsätze Art. 3 Die Genossenschaft ist politisch und weltanschaulich neutral. Sie hat gemeinnützigen Charakter. Art. 4 Das Hallenbad ist den Benützern zu möglichst günstigen, aber betriebswirtschaftlich tragbaren Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Mit Vereinen, Schulträgern und anderen privaten oder öffentlichen Institutionen können spezielle Arrangements vereinbart werden. Art. 5 Die Anlagen dürfen nicht zweckentfremdet werden. IV. Mitgliedschaft Art. 6 Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften aller Art werden. Juristische Personen und Personengemeinschaften haben eine Vertretung zu delegieren. Art. 7 Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und Zeichnung mindestens eines Anteilscheins. Art. 8 Die Mitgliedschaft gibt keinen Anspruch auf unentgeltliche Benützung des Hallenbads und der zugehörigen Räume und Anlagen. Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt: Art. 10 Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder
oder ihre Erben haben keinen Anspruch auf das
Genossenschaftsvermögen. Die Anteilscheine werden jedoch zum
wirklichen Wert, höchstens zum Nominalwert, zurückbezahlt. Art. 11 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Es besteht weder eine persönlich Haftung noch eine Nachschusspflicht der Genossenschafter. V. Organe Art. 12 Die Organe der Genossenschaft sind: VI. Generalversammlung Art. 13 Der Generalversammlung stehen die folgenden
unübertragbaren Befugnisse zu: Art. 14 Wenn die Genossenschaft mehr als 300 Mitglieder zählt, kann die Generalversammlung auf Antrag des Verwaltungsrates oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Genossenschafter die ihr zustehenden Geschäfte ganz oder teilweise durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) entscheiden lassen. Art. 15 Die ordentliche Generalversammlung tritt jährlich
im ersten Halbjahr zusammen. Sie wird vom Verwaltungsrat unter
Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag
einberufen. Art. 16 Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder
Genossenschafter berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein
Genossenschafter kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch einen
anderen Genossenschafter oder ein handlungsfähiges Familienmitglied
vertreten lassen. Art. 17 Die Generalversammlung beschliesst und wählt,
soweit es Gesetz oder Statuten nicht anders bestimmen, mit der
absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In einem zweiten
Abstimmungsgang entscheidet das relative Mehr. VII. Verwaltungsrat Art. 18 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der
Genossenschaft und fasst für alle Angelegenheiten, welche nicht
durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind,
verbindliche Beschlüsse. Art. 19 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sieben
Mitgliedern, welche auf vier Jahre von der Generalversammlung
gewählt werden. Art. 20 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er
besteht mindestens aus folgenden Chargen: Art. 21 Der Verwaltungsrat vertritt die Genossenschaft
gegen aussen. Art. 22 Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn mindestens drei Mitglieder eine Sitzung verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden gefällt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. VIII. Revisionsstelle Art. 23 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Diese wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Generalversammlung kann auf die Wahl einer
Revisionsstelle verzichten, wenn: Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu verlangen. Die Generalversammlung darf in diesem Fall die Beschlüsse gemäss Art. 13.3 erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt. IX. Kontrollstelle Art. 24 Unterliegt die Genossenschaft nicht der ordentlichen Revision und verzichten sämtliche Genossenschafter auf die Durchführung einer eingeschränkten Revision, wählt die Generalversammlung eine Kontrollstelle für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Kontrollstelle besteht aus drei bis vier Mitgliedern, die nicht Genossenschafter sein müssen. Sie müssen vom Verwaltungsrat unabhängig sein. Die Abberufung eines oder mehreren Mitgliedern der Kontrollstelle ist – gegen Ersatzwahl der/des abberufenen Mitglieder/Mitgliedes – jederzeit und fristlos möglich. Die Mitglieder der Kontrollstelle können natürliche und/oder juristische Personen sein. Art. 25 Ist die Genossenschaft zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision verpflichtet, ist die Generalversammlung befugt, die Kontrollstelle nebst der Revisionsstelle zu wählen. IX. Finanzielles Art. 26 Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist
unbeschränkt. Es besteht aus dem Anteilscheinkapital. Art. 27 Jeder Genossenschafter hat wenigstens einen Anteilschein zu Fr. 200.- zu übernehmen. Eine Höchstzeichnungsgrenze besteht nicht. Art. 28 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Art. 29 Ein Reinertrag ist wie folgt zu verwenden: Art. 30 Wird der Reinertrag in anderer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet, so ist davon jährlich ein Zwanzigstel dem Reservefonds zuzuweisen, bis dieser einen Fünftel des Genossenschaftskapitals erreicht hat, mindestens jedoch während 20 Jahren. Art. 31 Die Ausrichtung von Tantiemen an die Mitglieder der Genossenschaftsorgane ist ausgeschlossen. XI. Auflösung und Liquidation Art. 32 Wird die Auflösung der Genossenschaft beschlossen, ist die Liquidation durch den amtierenden Verwaltungsrat durchzuführen, sofern nicht die Generalversammlung andere Personen damit beauftragt. Art. 33 Ein allfälliges Nettovermögen wird in absteigender Priorität
wie folgt verwendet: XII. Bekanntmachungen Art. 34 Die Einladungen erfolgen mit schriftlicher
Mitteilung an die Mitglieder. Unteriberg, 6. Juni 2010 sig. Pius Fässler, Aktuar sig. Beat Föhn, Präsident |
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